§ 304.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder
im  Berufungsverfahren  erlassenen  Beschlüsse und gegen die Verfügungen des
Vorsitzenden, des Richters  im  Vorverfahren  und  eines  beauftragten  oder
ersuchten  Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer
Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse
und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über  die  Verpflichtung,  Kosten  oder  notwendige
Auslagen  zu  tragen,  ist  die  Beschwerde  nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche Mark  übersteigt.  Gegen  andere
Entscheidungen  über  Kosten und notwendige Auslagen isst die Beschwerde nur
zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche  Mark
übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse  und  Verfügungen  des  Bundesgerichtshofes  ist  keine
Beschwerde  zulässig.  Dasselbe  gilt  für  Beschlüsse  und  Verfügungen der
Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen  die  Oberlandesgerichte  im  ersten
Rechtszug   zuständig   sind,  ist  jedoch  die  Beschwerde  zulässig  gegen
Beschlüsse und Verfügungen, welche

    1.  die  Verhaftung,  einstweilige  Unterbringung,   Unterbringung   zur
    Beobachtung, Beschlagnahme oder Durchsuchung betreffen,

    2. die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das  Verfahren  wegen
    eines Verfahrenshindernisses einstellen,

    3. die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen
    oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,

    4. die Akteneinsicht betreffen oder

    5. den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses  und
    die  Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die
    Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des  Widerrufs  (§  453c),
    die  Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§454 Abs. 2, 3), die
    Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372  Satz  1)  oder  den  Verfall,  die
    Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 440, 441 Abs. 2 und §
    442 betreffen; § 138d Abs, 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters  des  Bundesgerichtshofes  und
des  Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn
sie  die  Verhaftung,  einstweilige   Unterbringung,-   Beschlagnahme   oder
Durchsuchung betreffen.



§ 305.

Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen,
unterliegen  nicht  der  Beschwerde.  Ausgenommen  sind  Entscheidungen über
Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige
Entziehung   der   Fahrerlaubnis,   das  vorläufige  Berufsverbot  oder  die
Festsetzung von Ordnungs-  oder  Zwangsmitteln  sowie  alle  Entscheidungen,
durch die dritte Personen betroffen werden.



§ 305a.

(1) Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist  Beschwerde  zulässig.  Sie
kann  nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig
ist.

(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil  eine  zulässige
Revision  eingelegt,  so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über
die Beschwerde zuständig.



§ 306.

(1)  Die  Beschwerde  wird  bei  dem  Gericht,  von  dem  oder  von   dessen
Vorsitzenden  die  angefochtene  Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der
Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.

(2)  Erachtet  das  Gericht  oder  der  Vorsitzende,   dessen   Entscheidung
angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen;
andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen,
dem Beschwerdegericht vorzulegen.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen  des  Richters  im
Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.



§ 307.

(1) Durch Einlegung  der  Beschwerde  wird  der  Vollzug  der  angefochtenen
Entscheidung nicht gehemmt.

(2) Jedoch kann das  Gericht,  der  Vorsitzende  oder  der  Richter,  dessen
Entscheidung  angefochten  wird,  sowie auch das Beschwerdegericht anordnen,
daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.



§ 308.

(1) Das Beschwerdegericht  darf  die  angefochtene  Entscheidung  nicht  zum
Nachteil  des  Gegners  des  Beschwerdeführers  ändern,  ohne daß diesem die
Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht in  den
Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1.

(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.



§ 309.

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche  Verhandlung,
in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

(2)  Wird  die  Beschwerde   für   begründet   erachtet,   so   erläßt   das
Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.



§ 310.

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs.  3  des
Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde
hin  erlassen  worden  sind,  können,  sofern  sie  Verhaftungen  oder   die
einstweilige  Unterbringung  betreffen, durch weitere Beschwerde angefochten
werden.

(2) Im übrigen findet  eine  weitere  Anfechtung  der  auf  eine  Beschwerde
ergangenen Entscheidungen nicht statt.



§311.

(1) Für  die  Fälle  der  sofortigen  Beschwerde  gelten  die  nachfolgenden
besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt  mit
der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3)  Das  Gericht  ist  zu  einer   Abänderung   seiner   durch   Beschwerde
angefochtenen  Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab,
wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen  oder  Beweisergebnisse
verwertet  hat,  zu  denen  dieser  noch nicht gehört worden ist, und es auf
Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.



§ 311a.

(1) Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anhörung des Gegners des
Beschwerdeführers stattgegeben und kann seine Entscheidung nicht angefochten
werden, so hat es diesen, sofern der ihm dadurch entstandene  Nachteil  noch
besteht,  von Amts wegen oder auf Antrag nachträglich zu hören und auf einen
Antrag zu entscheiden. Das Beschwerdegericht kann  seine  Entscheidung  auch
ohne Antrag ändern.

(2) Für das Verfahren gelten die §§ 307,  308  Abs.  2  und  §  309  Abs.  2
entsprechend.



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