§ 304.
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder
im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des
Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder
ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer
Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse
und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen über die Verpflichtung, Kosten oder notwendige
Auslagen zu tragen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche Mark übersteigt. Gegen andere
Entscheidungen über Kosten und notwendige Auslagen isst die Beschwerde nur
zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark
übersteigt.
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine
Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der
Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten
Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen
Beschlüsse und Verfügungen, welche
1. die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur
Beobachtung, Beschlagnahme oder Durchsuchung betreffen,
2. die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen
eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3. die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen
oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4. die Akteneinsicht betreffen oder
5. den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und
die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die
Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c),
die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§454 Abs. 2, 3), die
Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder den Verfall, die
Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 440, 441 Abs. 2 und §
442 betreffen; § 138d Abs, 6 bleibt unberührt.
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und
des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn
sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung,- Beschlagnahme oder
Durchsuchung betreffen.
§ 305.
Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen,
unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über
Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige
Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die
Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen,
durch die dritte Personen betroffen werden.
§ 305a.
(1) Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. Sie
kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig
ist.
(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige
Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über
die Beschwerde zuständig.
§ 306.
(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen
Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der
Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.
(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung
angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen;
andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen,
dem Beschwerdegericht vorzulegen.
(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im
Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.
§ 307.
(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen
Entscheidung nicht gehemmt.
(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen
Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen,
daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.
§ 308.
(1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum
Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die
Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht in den
Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1.
(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.
§ 309.
(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung,
in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.
(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das
Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.
§ 310.
(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde
hin erlassen worden sind, können, sofern sie Verhaftungen oder die
einstweilige Unterbringung betreffen, durch weitere Beschwerde angefochten
werden.
(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde
ergangenen Entscheidungen nicht statt.
§311.
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden
besonderen Vorschriften.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit
der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.
(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde
angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab,
wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse
verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf
Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.
§ 311a.
(1) Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anhörung des Gegners des
Beschwerdeführers stattgegeben und kann seine Entscheidung nicht angefochten
werden, so hat es diesen, sofern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch
besteht, von Amts wegen oder auf Antrag nachträglich zu hören und auf einen
Antrag zu entscheiden. Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auch
ohne Antrag ändern.
(2) Für das Verfahren gelten die §§ 307, 308 Abs. 2 und § 309 Abs. 2
entsprechend.
converted with guide2html by Kochtopf